Als qualifiziertes Maklerunternehmen erbringen wir für Sie folgende Dienstleistungen

Phase 1 – Vorbereitung

• Zusammenstellung und Prüfung aller für den Verkauf wichtigen Dokumente
• Beschaffung von ggf. fehlenden und für den Verkauf wichtiger Unterlagen
• Evtl. Komplexität auflösen und Lösung auch bei schwierigen Fällen finden (z.B. bei Erbrechtsfällen)
• Realistische Wertermittlung der Verkaufsimmobilie
• Bestmögliche Beratung und Vermarktung
• Ggf. repräsentatives Herrichten der Immobilie
• Vorzüge der Immobilie aufzeigen und Mängel nicht verschweigen
• Erstellung professioneller Fotos und Verkaufs-Exposés

Phase 2 – Verkaufsprozess

• Schaltung von Anzeigen auf den gängigen Immobilienportalen
• Sondierung und Qualifizierung von Interessenten-Anfragen
• Organisation und Ausführung von Besichtigungen
• Beantwortung von Interessenten-Fragen
• Mögliche Probleme ausräumen
• Zwischen Käufer und Verkäufer vermitteln und Einigung erzielen

Phase 3 – Nachbereitung

• Erforderliche Immobilien-Unterlagen für den Käufer zusammenstellen
• Finanzierungsbestätigung/Bonitätsbestätigung einsehen
• Vorbereitung und Koordination des Notartermins
• Für einen reibungslosen Übergang von Verkäufer zu Käufer sorgen
• Übergabe der Immobilien koordinieren und protokollieren

Phase 4 – Honorar

In der Regel erheben wir für unsere Leistungen nicht die volle ortsübliche Maklerprovision.

Dies ist möglich, weil wir kostenbewusst sind und anders als z. B. Franchiseunternehmen keine teuren Hochglanzmagazine produzieren und nicht in exklusiven Geschäftsräumen zu finden sind. So können wir diese Einsparungen an unsere Kunden weitergeben.

Und anders als in vielen anderen Branchen wird unsere Maklerprovision nur bei Erfolg fällig – in unserem Fall verdient und fällig mit dem notariell beurkundeten Kaufvertrag.

Neue Gesetzgebung zur Maklergebühr

In der Vergangenheit war es in einigen Bundesländern noch möglich, dass Immobilienverkäufer oder Verkäuferinnen den Immobilienprofi beauftragten, aber dessen Kosten komplett von den Käuferinnen oder Käufern übernommen wurde. Mit dem am 23. Dezember 2020 in Kraft getretenen „Gesetz zur Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ können nur noch höchstens 50 Prozent der Maklerkosten auf Käufer oder Käuferinnen übertragen werden, sofern der Makler oder die Maklerin die Interessen beider Seiten vertritt. Soll der Immobilienprofi einseitig in Ihrem Interesse tätig sein, zahlen Sie allein die Provision. Wird er oder sie der Person beauftragt, die kaufen möchte, dann zahlen Sie nichts. Neu ist außerdem, dass ein Maklervertrag stets der Textform bedarf, wozu auch eine E-Mail zählt. Mündliche Absprache oder ein Handschlag reichen nicht mehr aus.
(Quelle: Immobilienscout)